Satzung des Vereins „KUNST & KULTUR BUXTEHUDE e.V.“

Stand: 28.05.2024

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Kunst & Kultur Buxtehude e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Buxtehude und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst in der Hansestadt Buxtehude, sowie die Vernetzung innerhalb der Kultur-Szene zu stärken.
  2. Hauptziel des Vereins ist die Erstellung und Verbreitung eines gemeinsamen Kulturkalenders für Buxtehude und die umliegenden Gemeinden.
  3. Der Kulturkalender soll Informationen über Kulturveranstaltungen, Ausstellungen, Konzerte, Festivals, Lesungen, Kino- & Filmvorführungen, Feste, Vorträge, Workshops und Seminare der Kulturszene bieten.
  4. Durch den Kulturkalender sollen die Bürgerinnen und Bürger von Buxtehude und den umliegenden Gemeinden einen umfassenden Überblick über das kulturelle Angebot in der Region erhalten.
  5. Der Verein strebt an, durch die Vernetzung innerhalb der Kulturszene Terminkollisionen zu vermeiden und die Zusammenarbeit zwischen Veranstaltern und Publikum zu fördern.
  6. Der Verein organisiert regelmäßige Kultur-Stammtisch Treffen, um ein Informations-Netzwerk innerhalb der Kulturszene aufzubauen und den Austausch über Neuigkeiten, Fördermöglichkeiten, Künstler-Austausch, Weiterbildungsmöglichkeiten und gemeinsame Aktionen zu ermöglichen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Im Falle einer Ablehnung wird die Mitgliederversammlung über den Vorgang informiert. 
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung bei dem Vorstand schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach deren Entscheidung bzw. nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Beschluss rechtskräftig.

§4a Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließen.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Mitgliedsbeiträge dienen der Finanzierung der satzungsmäßigen Vereinsaktivitäten und -projekte.
  4. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht fristgerecht entrichten, können nach zweimaliger Mahnung und angemessener Fristsetzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§4b Ermäßigungen und Befreiungen

  1. Die Mitgliederversammlung kann Ermäßigungen oder Befreiungen von Mitgliedsbeiträgen für bestimmte Personengruppen beschließen.
  2. Über die Gewährung von Ermäßigungen oder Befreiungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall nach Antragstellung durch das Mitglied.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. a) Die Mitgliederversammlung
  3. b) Der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  4. Die Tagesordnung schlägt der Vorstand vor. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese kann durch schriftliche Erklärung einem anderen Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann neben seiner Stimme nicht mehr als zwei ihm übertragene Stimmen abgeben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, und dem/der Kassenwart/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB.
  4. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche Arbeitsgruppen einsetzen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder oder scheidet es aus unabänderlichen Gründen (z.B. Krankheit, Umzug, Todesfall) im Laufe des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
  7. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  8. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, bzw. der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Kleinkunst-Igel e.V., den Kulturforum am Hafen e.V., die Kommunale Initiative Kino Buxtehude e.V., den Museumsverein Buxtehude e.V., sowie den Förderverein Hafen & Este e.V. aus Buxtehude.
  4. Der Berechtigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.